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   VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20   

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VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20 (https://dejure.org/2022,1330)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27.01.2022 - 1 A 2704/20 (https://dejure.org/2022,1330)
VGH Hessen, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 1 A 2704/20 (https://dejure.org/2022,1330)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20
    Daneben begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (stRspr., BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 21 ff., Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 91 ff. m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für die Überprüfung, ob die Alimentation den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt oder evident unzureichend ist, in seinen Entscheidungen zur A- und R-Besoldung eine Gesamtschau verschiedener Kriterien vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 27; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 94 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 73 ff.).

    Auf der ersten Prüfungsstufe ist mit Hilfe von fünf Parametern ein Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn 28 f.).

    Den auf dieser ersten Prüfungsstufe heranzuziehenden fünf Parametern kommt indizielle Wirkung für eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung zu (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 28, 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 76 ff.).

    Eine Abkopplung der Entwicklung der Besoldung von der Entwicklung der Tariflöhne sowie dem Nominallohn- und Verbraucherpreisindex (Parameter 1 - 3) wird hinreichend deutlich sichtbar, wenn der Unterschied in einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 36, 38, 41).

    Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen (Staffelprüfung) (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 36).

    Die Amtsangemessenheit der Alimentation einer Beamtengruppe bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 43; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 110).

    Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie der jeweiligen Beamtengruppe - hier Professorinnen und Professoren - eine Lebenshaltung ermöglicht, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 43).

    Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 45 m.w.N.).

    Im zweiten Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 46).

    Dabei bildet die vierköpfige Alleinverdienerfamilie eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, sie ist aber nicht Leitbild der Beamtenbesoldung (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47 m.w.N.).

    Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 48).

    Im Vergleich mit der Besoldungsentwicklung in Bund und Ländern (Parameter 5) schließlich ist eine Abweichung nach unten zum Durchschnitt der jährlichen Bruttobezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe um 10 % im gleichen Zeitraum erheblich (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 83).

    Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 84).

    Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 116; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 99).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 86 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 99 ff.).

    Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 92 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 125 ff.).

    Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 95).

    Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 96 f.).

    Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 97; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 130).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus eine Berechnungsgrundlage entwickelt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 53 ff.).

    Hiernach umfasst das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- beziehungsweise Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 50).

    Im Hinblick auf die Berechnung wird auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks. 19/5400, S. 6) etablierte Methode zurückgegriffen, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 54).

    Vor diesem Hintergrund werden nur die Bedarfe für Bildung und Teilhabe in die Berechnung einbezogen, für deren Höhe sich aus dem Gesetz ein Anhaltspunkt ergibt (so BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 143).

    Nach § 77 Abs. 11 SGB II hat der Gesetzgeber mit zusätzlichen Leistungen in Höhe von 26 Euro monatlich (altersgewichteter Betrag 21, 67 Euro je Kind) für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung gerechnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 143).

    Allerdings müsste der Besoldungsgesetzgeber eine andere plausible und realitätsgerechte Methodik bestimmen und seiner Pflicht zur Aktualisierung, Neuberechnungen und Fortschreibungen nachkommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 53).

    Dem Grundsicherungsniveau gegenüberzustellen ist die Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 72 ff.).

    Daher ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47; zur Zeitgemäßheit des Familienmodells unter Heranziehung der Wertungen des BGB und Praktikabilitätserwägungen vgl. OVG S-H, Beschluss vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 107 f.).

    Sind Besoldungsgruppen nur noch für die Berechnung von Versorgungsbezügen relevant, weil durch gesetzliche Bestimmung das Eingangsamt für die erste Laufbahngruppe angehoben oder ein entsprechender Vermerk in der jeweiligen Besoldungsordnung aufgenommen worden ist, und sind auch tatsächlich keine aktiven Beamten mehr vorhanden, werden sie nicht berücksichtigt (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 74).

    Bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Nettoalimentation besteht eine Vermutung für die Verletzung des Mindestabstandsgebotes, so dass es nicht erforderlich ist, den Zeitpunkt der tatsächlichen Besoldungserhöhung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 31, 164).

    Die Berechnung des Steuerabzugs erfolgte mit dem auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbeamtenalters von 30 Jahren, der Steuerklasse III und der Absetzbarkeit für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung einerseits sowie unter Außerachtlassung des Kinderfreibetrages und der Kirchensteuer andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 148; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 181).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20
    Daneben begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (stRspr., BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 21 ff., Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 91 ff. m.w.N.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für die Überprüfung, ob die Alimentation den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt oder evident unzureichend ist, in seinen Entscheidungen zur A- und R-Besoldung eine Gesamtschau verschiedener Kriterien vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 27; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 94 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 73 ff.).

    Den auf dieser ersten Prüfungsstufe heranzuziehenden fünf Parametern kommt indizielle Wirkung für eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung zu (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 28, 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 76 ff.).

    Die Amtsangemessenheit der Alimentation einer Beamtengruppe bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 43; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 110).

    Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 116; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 99).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 86 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 99 ff.).

    Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 92 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris Rn. 125 ff.).

    Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 97; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 130).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20
    Mit Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Besoldung der Professoren in Hessen aus der Besoldungsgruppe W 2 gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verstieß und daher verfassungswidrig war.

    Sie führt zur Begründung im Wesentlichen an, die im Anschluss an die Professorenbesoldungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - verbesserte Alimentation der W 2-Besoldung genüge nicht den Anforderungen, welche das Bundesverfassungsgericht für eine amtsangemessene Alimentation vorgegeben habe.

    Dazu gehört auch Art. 5 Abs. 3 GG, der dem Besoldungsgesetzgeber aufgibt, freie und ungefährdet Wissenschaft zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 159 ff., Sondervotum Rn. 195).

    Der Gesetzgeber muss sich an seiner Konkretisierung des Alimentationsprinzips in Gestalt der Besoldungsordnung A festhalten lassen (so ausdrücklich BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 168).

    Auch handelt es sich bei der Besoldungsordnung A um die "am ehesten taugliche Vergleichsgruppe", da sie für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 168).

    Demnach darf das dem Professorenamt zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren Bereich der Besoldung des höheren Dienstes (Besoldungsordnung A) angesiedelt sein (so BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 173 f.).

    Eine Professur wird zwar typischerweise nicht vor dem 35., aber um das 40. Lebensjahr erreicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris Rn. 172).

    Damit wird dem im Professorenamt dominierenden Leistungsgedanken Rechnung getragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, juris).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat für die Überprüfung, ob die Alimentation den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt oder evident unzureichend ist, in seinen Entscheidungen zur A- und R-Besoldung eine Gesamtschau verschiedener Kriterien vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 27; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 94 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 73 ff.).

    Den auf dieser ersten Prüfungsstufe heranzuziehenden fünf Parametern kommt indizielle Wirkung für eine verfassungswidrig zu niedrige Besoldung zu (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 28, 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 -, juris Rn. 97 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris Rn. 76 ff.).

    Hiernach muss bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 93 f.).

    Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 93 f.; Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris).

    Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 85; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris, Rn. 116; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 99).

    Zu diesen weiteren Kriterien zählen das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung, sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 86 ff.; Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. -, juris Rn. 116 ff.; Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -, juris Rn. 99 ff.).

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20
    Zur Berechnung der tatsächlich erhaltenen Besoldung wird trotz der unterschiedlichen Zeitpunkte des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderungen pauschaliert eine jahresbezogene Betrachtung und keine Spitzausrechnung vorgenommen (anders noch BVerwG, Vorlagebeschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 178).

    Die Berechnung des Steuerabzugs erfolgte mit dem auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingestellten Lohn- und Einkommensteuerrechner unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbeamtenalters von 30 Jahren, der Steuerklasse III und der Absetzbarkeit für eine die Beihilfe ergänzende private Kranken- und Pflegepflichtversicherung einerseits sowie unter Außerachtlassung des Kinderfreibetrages und der Kirchensteuer andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 148; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16, 2 C 57.16, 2 C 58.16 -, juris Rn. 181).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20
    (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 69).

    Die Alimentation der Beamtinnen und Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung; er wird gemäß Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, juris Rn. 68).

  • VG Gießen, 22.07.2015 - 5 K 1802/13

    Reform der Professorenbesoldung in Hessen

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20
    das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juli 2015 - 5 K 1802/13.GI - zu ändern und festzustellen,.

    Mit Urteil vom 12. November 2020 hat der Senat unter dem Aktenzeichen 1 A 1892/15 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. Juli 2015 - 5 K 1802/13.GI - zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht Gießen die Klage mit dem Antrag abgewiesen hat, festzustellen, dass die Anrechnung der Besoldungserhöhung auf bereits früher erworbene Leistungsbezüge rechtswidrig ist.

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2021 - 2 LB 93/18

    Landesbeamte weiterer Besoldungsgruppen unteralimentiert

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20
    Daher ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass - zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder - eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann (BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, juris Rn. 47; zur Zeitgemäßheit des Familienmodells unter Heranziehung der Wertungen des BGB und Praktikabilitätserwägungen vgl. OVG S-H, Beschluss vom 23. März 2021 - 2 LB 93/18 -, juris Rn. 107 f.).
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20
    Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 93 f.; Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 -, juris).
  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus VGH Hessen, 27.01.2022 - 1 A 2704/20
    Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (so BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 -, juris Rn. 29).
  • OVG Saarland, 17.05.2018 - 1 A 22/16

    Verfassungswidrige Beamtenbesoldung im Saarland in den Jahren 2011 bis 2016

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2014 - 3 A 155/09

    Professorenbesoldung in NRW war verfassungswidrig

  • OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 333/14

    Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen

  • VGH Hessen, 12.11.2020 - 1 A 1892/15

    Anrechnung der Grundgehaltserhöhung auf bestehende Leistungsbezüge bei der

  • VG Gießen, 15.03.2023 - 5 K 1906/22

    Rückforderung von Anwärterbezügen

    (ii) Hiervon ausgehend orientiert sich das Gericht hinsichtlich der Bemessung des Wertes für die vom Kläger geleisteten Dienste an den Wertbeträgen, die in den entsprechenden Besoldungstabellen des beklagten Landes ausgewiesen sind, wobei der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angenommenen Verfassungswidrigkeit der hessischen Besoldung (hierzu s. Hessischer VGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 863/18, ferner s. Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 2704/20) spürbar Rechnung zu tragen ist.
  • VG Gießen, 06.06.2023 - 5 K 384/22

    Rückforderung von Beamtenbezügen

    Hinzu kommt, dass den Kläger bei einem weiteren Verbleib im öffentlichen Dienst im Jahr 2017 eine derart offensichtlich verfassungswidrige Besoldung erwartet hätte (hierzu s. umfassend und grundlegend Hess. VGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 863/18 m.w.N. sowie Hess. VGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 2704/20 m.w.N.), was es in rechtlicher Hinsicht nicht erlaubt, die selbst beantragte Entlassung als einen vom Beamten "zu vertretenden Grund" zu werten - jedenfalls dann, wenn dieser eine sich zeitnah anschließende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anstrebt.

    Hiervon ausgehend orientiert sich das Gericht hinsichtlich der Bemessung des Wertes für die vom Kläger geleisteten Dienste an den Wertbeträgen, die in den entsprechenden Besoldungstabellen des beklagten Landes ausgewiesen sind, wobei der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angenommenen Verfassungswidrigkeit der hessischen Besoldung (hierzu s. Hessischer VGH, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 863/18, ferner s. Beschluss vom 27.01.2022 - 1 A 2704/20) spürbar Rechnung zu tragen ist.

  • VG Gießen, 19.05.2023 - 5 L 855/23

    Richterbesoldung in Hessen

    Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 27.01.2022 (Az. 1 A 863/18 und 1 A 2704/20) fest, dass der Mindestabstand der untersten Besoldungsgruppe im Bundesland Hessen A 5 (dies ist ab dem 01.04.2023 nun die Besoldungsgruppe A 6) von 115% zum Grundsicherungsniveau in den Jahren 2014, 2015 und 2016 bis in die Besoldungsgruppen A 9 und in den Jahren 2013, 2017, 2018, 2019 und 2020 bis in die Besoldungsgruppe A 10 unterschritten wurde.
  • VG Münster, 08.05.2023 - 5 K 47/22
    vgl. OVG O. , Urteile vom 12. Februar 2014 - 3 A 155/09 -, juris, Rn. 35, 37 ff., und vom 22. Januar 2010 - 1 A 908/08 -, juris, Rn. 146; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. März 2010 - 14 ZB 09.2224 -, juris, Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Dezember 2008 - 10 A 10502/08 -, juris, Rn. 32; OVG Saarland, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 1 A 22/16 -, juris, Rn. 29; OVG Thüringen, Urteil vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 27; Hessischer VGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 A 2704/20 -, juris, Rn. 94; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 4 B 91.802,13 -, juris, Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 7 K 456/20 -, juris, Rn. 22; inzident hiervon ausgehend BVerwG, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 11 ff.; May in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, 33. UPD Dezember 2021, 2.1.2.4 Durchsetzung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation, Rn. 65.
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